§ 54.
(1) Die Festsetzung der vom Oberlandesgerichte bemessenen Ediktalfristen ist durch kein Rechtsmittel anfechtbar.
(2) Die nachträgliche Verlängerung einer auf Grund dieses Gesetzes ausgeschriebenen Ediktalfrist kann, wenn allgemeine Gründe es erfordern, auf Antrag des Oberlandesgerichtes vom Bundesminister für Justiz, der hiebei an die in den §§ 38 und 46 bestimmten Grenzen nicht gebunden ist, bewilligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023760
alte Dokumentnummer
N2193012109R
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