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§ 82d IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

§ 82d.

Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Insolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

​

1.

bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses .......................................................................

3%,

 

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .........................................................

2%,

 

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................................................

1%;

2.

bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ……………………………………………...

4%,

 

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .........................................................

2,75%,

 

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................................................

1,5%.

   

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.

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