Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
§ 82d.
Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung
einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere
Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten
3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse
erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse
fließenden Erlöses ................................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ............... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............ 1%;
2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 3 500 000 S
des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten,
nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden
Erlöses .............................................. 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ............... 2,75%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............ 1,5%.