§ 82d IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

§ 82d.

Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung

einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere

Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten

3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse

erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse

fließenden Erlöses ................................... 3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ............... 2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............ 1%;

2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 3 500 000 S

des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten,

nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden

Erlöses .............................................. 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ............... 2,75%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............ 1,5%.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.