Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
§ 82d.
Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
- 1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250000Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ...... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............................................................................. 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ........................................................................... 1%;
- 2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 250000Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ..… 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................................... 2,75%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ........................................................................ 1,5%.