Erhöhung der Entlohnung
§ 82b.
Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
- 1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
- 2. den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
- 3. den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
- 4. den für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.
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