Entlohnung bei Sanierungsplan
§ 82a.
(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich
von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags | 4%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro | 3%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro | 2%, |
und von dem darüber hinausgehenden Betrag | 1%. |
(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40193977
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)