Artikel XI.
Ein flüchtiger Verbrecher kann außerdem in dringenden Fällen in Folge eines Verhaftsbefehles eines Polizeirichters, eines Friedensrichters oder einer anderen in jedem der beiden Staaten hiezu berufenen Behörde, auf Grund solcher Anzeigen oder Beschwerden und solcher Nachweisungen oder nach solchen Erhebungen verhaftet werden, welche nach dem Dafürhalten der Person, welche den Verhaftsbefehl ausstellt, die Ausfertigung eines Verhaftsbefehles rechtfertigen würden, wenn die Verübung der That oder die Verurtheilung des Gefangenen in dem Gebiete, in welchem sich diese Obrigkeit befindet, erfolgt wäre.
Vorausgesetzt wird übrigens, daß in der kürzesten Frist, und zwar längstens binnen einem Monate, bei sonstiger Entlassung des Verhafteten, durch den diplomatischen Vertreter des um die Auslieferung ersuchenden Staates eine Requisition wegen der Auslieferung in der dem Artikel IX dieses Vertrages entsprechenden Weise erhoben wird.
Schlagworte
Tat, Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Gesetzesnummer
10001684
Dokumentnummer
NOR12019998
alte Dokumentnummer
N2187422249S
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