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Artikel XII. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel XII.

Die Auslieferung erfolgt nicht vor Ablauf von 15 Tagen seit der Ergreifung und nur dann, wenn die Beweise für genügend befunden worden sind, um nach den Gesetzen des ersuchten Staates entweder die Verweisung des Ergriffenen zur Hauptuntersuchung zu rechtfertigen, falls die strafbare Handlung im Gebiete dieses Staates begangen wäre, oder darzuthun, daß der Ergriffene mit der von den Gerichten des ersuchenden Staates verurtheilten Person identisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019999

alte Dokumentnummer

N2187422250S

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