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Artikel XI. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.1902

Artikel XI.

Ein flüchtiger Verbrecher kann außerdem in dringenden Fällen in Folge eines Verhaftsbefehles eines Polizeirichters, eines Friedensrichters oder einer anderen in jedem der beiden Staaten hiezu berufenen Behörde, auf Grund solcher Anzeigen oder Beschwerden und solcher Nachweisungen oder nach solchen Erhebungen verhaftet werden, welche nach dem Dafürhalten der Person, welche den Verhaftsbefehl ausstellt, die Ausfertigung eines Verhaftsbefehles rechtfertigen würden, wenn die Verübung der That oder die Verurtheilung des Gefangenen in dem Gebiete, in welchem sich diese Obrigkeit befindet, erfolgt wäre.

Vorausgesetzt wird übrigens, daß in der kürzesten Frist, und zwar längstens binnen einem Monate, bei sonstiger Entlassung des Verhafteten, durch den diplomatischen Vertreter des um die Auslieferung ersuchenden Staates eine Requisition wegen der Auslieferung in der dem Artikel IX dieses Vertrages entsprechenden Weise erhoben wird.

Schlagworte

Tat, Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019998

alte Dokumentnummer

N2187422249S

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