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Artikel X. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel X.

Wenn das Auslieferungsbegehren nach den vorstehenden Bestimmungen begründet ist, so sollen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates zur Festnahme des Flüchtlings schreiten.

Der Ergriffene wird sodann vor den dazu gesetzlich berufenen richterlichen Beamten gebracht, welcher ihn ebenso zu verhören und den Straffall vorläufig zu untersuchen hat, als wenn die Ergreifung wegen einer in Inlande begangenen strafbaren Handlung erfolgt wäre.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019997

alte Dokumentnummer

N2187422248S

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