§ 140k.
Die von der Österreichischen Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sind auf der Website der Österreichischen Notariatskammer unverzüglich und allgemein zugänglich kundzumachen und zumindest bis zu deren Außerkrafttreten dauerhaft bereitzustellen. Zusätzlich hat die Bekanntmachung auch in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu erfolgen.
1. ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
2. vormals § 140j
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40203017
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