§ 140j.
Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register und Archive haftet die Österreichische Notariatskammer. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer und ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß anzuwenden.
vormals § 140i
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40203016
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