EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
§ 140i.
(1) Das „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung von nach den Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen. Einzutragen sind dabei das Datum der Errichtung und der Registrierung der Patientenverfügung, der Name, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Person, die die Patientenverfügung errichtet hat, sowie gegebenenfalls deren Kontaktdaten und Informationen zur Aufbewahrung der Patientenverfügung, wobei die einzutragenden Informationen zur Aufbewahrung in den nach § 140b Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien zu präzisieren sind.
(2) Der Notar hat nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen eine vor ihm errichtete oder sonst wirksam zustande gekommene Patientenverfügung auf Verlangen der Partei im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats zu registrieren.
(3) Die Österreichische Notariatskammer hat Gesundheitsdiensteanbietern im Sinn des § 2 Z 10 lit. a Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, sowie Krankenanstalten gemäß § 1 KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, eine direkte Abfrage der gemäß Abs. 1 registrierten Daten über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung zu ermöglichen und diesen die Daten automationsunterstützt über eine technisch geeignete Schnittstelle bereitzustellen. Zur Gewährleistung der Datensicherheit ist organisatorisch und technisch insbesondere dafür vorzukehren, dass die übertragenen Daten vor unbefugtem Zugriff und missbräuchlicher Verwendung gesichert werden, sowie, dass jedenfalls überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stelle personenbezogene Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden (Übertragungskontrolle).
(4) Über ihr Ersuchen ist einer Partei im Weg eines Notars Einsicht in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats hinsichtlich aller ihre Person betreffenden aufrechten Registrierungen zu gewähren und ein Registerauszug darüber auszustellen.
EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40263759
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