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§ 28 AZHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Dauer des Anspruches

§ 28.

(1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt

  1. 1. mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder
  2. 2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.

(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer

  1. 1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder
  2. 2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
  3. 3. des Entfalls der Bezüge.

(3) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40134225

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