§ 28 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Dauer des Anspruches

§ 28

(1) § 28.Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt

  1. 1. mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
  2. 2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.

(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer

  1. 1. des Bezuges der Auslandszulage oder
  2. 2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen Dienstunfall).

(3) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)

(4) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, ein Dreißigstel der entsprechenden Bereitstellungsprämie.