§ 28 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Dauer des Anspruches

§ 28

(1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt

  1. 1. mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
  2. 2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.

(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer

  1. 1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder
  2. 2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
  3. 3. des Entfalls der Bezüge.

(3) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)