§ 28 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Dauer des Anspruches

§ 28

(1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt

  1. 1. mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
  2. 2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.

(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer

  1. 1. des Bezuges der Auslandszulage oder
  2. 2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen Dienstunfall).

(3) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)