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§ 7 Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 7

(1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zum Wirksamwerden seiner §§ 2 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Steiermark und vorbehaltlich des zum Wirksamwerden seiner §§ 2 und 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Kärnten – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) *).

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 2 des Bundesgesetzes über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 586/1976, außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 69/1997