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§ 2 Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken

§ 2

Auf den in den §§ 3 bis 6 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß.