Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II
§ 3
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch die Anlage 1 (Grenzbeschreibung), die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 3 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1 000) bestimmt.
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