Verlauf der Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur
(Grenzabschnitte IV bis VII)
§ 4
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt IV durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(2) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt V durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(3) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VI durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(4) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VII durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)