Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008
Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken
§ 2
Auf den in den §§ 3 bis 6 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß.