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§ 6 Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verlauf der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Rischbergbaches

(Teil des Grenzabschnittes XIX)

§ 6

Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. XIX/160 und Nr. XIX/176 durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung), die Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 23 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.