Verlauf der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Glanzbaches
(Teile der Grenzabschnitte IX und X)
§ 5
Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. IX/396 und Nr. X/2 durch die Anlage 17 (Grenzbeschreibung), die Anlage 18 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 19 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.
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