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Artikel IV Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1994

Artikel IV

Beschlüsse

(1) Zur Beschlußfähigkeit des Nationalparkrates ist die ordnungsgemäße Einladung und Anwesenheit aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung erforderlich.

(2) Der Nationalparkrat faßt seine Beschlüsse stimmeneinheitlich. Stimmenthaltungen sind zulässig; zwei Mitglieder müssen aber jedenfalls ausdrücklich zustimmen. Beschlüsse, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung des Vertreters des Bundes.

(3) Der Nationalparkrat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Vertreter von Einrichtungen zur Beratung oder Auskunftserteilung beiziehen.

(4) Der Nationalparkrat bedient sich bei der Umsetzung seiner Beschlüsse des Sekretariats.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001350

Dokumentnummer

NOR12014998

alte Dokumentnummer

N1199439189J

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