Artikel III
Vorsitz
(1) Der Vorsitz im Nationalparkrat wechselt in zweijährigen Abständen zwischen den Vertretern der Länder in alphabetischer Reihenfolge. Der Vertreter des Bundes ist jeweils Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende repräsentiert namens des Nationalparkrates den Nationalpark Hohe Tauern nach außen.
(3) Der Vorsitzende hat den Nationalparkrat zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen einzuberufen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Nationalparkrates unter Angabe eines konkreten Beratungsgegenstandes hat der Vorsitzende den Nationalparkrat zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001350
Dokumentnummer
NOR12014997
alte Dokumentnummer
N1199439188J
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