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Artikel III Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1994

Artikel III

Vorsitz

(1) Der Vorsitz im Nationalparkrat wechselt in zweijährigen Abständen zwischen den Vertretern der Länder in alphabetischer Reihenfolge. Der Vertreter des Bundes ist jeweils Stellvertreter des Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende repräsentiert namens des Nationalparkrates den Nationalpark Hohe Tauern nach außen.

(3) Der Vorsitzende hat den Nationalparkrat zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen einzuberufen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Nationalparkrates unter Angabe eines konkreten Beratungsgegenstandes hat der Vorsitzende den Nationalparkrat zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001350

Dokumentnummer

NOR12014997

alte Dokumentnummer

N1199439188J

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