Artikel IV
Beschlüsse
(1) Zur Beschlußfähigkeit des Nationalparkrates ist die ordnungsgemäße Einladung und Anwesenheit aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung erforderlich.
(2) Der Nationalparkrat faßt seine Beschlüsse stimmeneinheitlich. Stimmenthaltungen sind zulässig; zwei Mitglieder müssen aber jedenfalls ausdrücklich zustimmen. Beschlüsse, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung des Vertreters des Bundes.
(3) Der Nationalparkrat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Vertreter von Einrichtungen zur Beratung oder Auskunftserteilung beiziehen.
(4) Der Nationalparkrat bedient sich bei der Umsetzung seiner Beschlüsse des Sekretariats.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001350
Dokumentnummer
NOR12014998
alte Dokumentnummer
N1199439189J
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