Artikel V
Nationalparkdirektorium
(1) Die Leiter der Nationalparkverwaltungen (Nationalparkdirektoren) in den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol und ein vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellendes Mitglied bilden das Nationalparkdirektorium. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung von der jeweiligen Vertragspartei ein Vertreter zu bestimmen.
(2) Dem Nationalparkdirektorium kommen folgende Aufgaben zu:
- a) die Beratung des Nationalparkrates,
- b) die Koordinierung der regionalen Nationalparkaktivitäten.
(3) Die Vorsitzführung im Nationalparkdirektorium kommt dem Nationalparkdirektor des im Nationalparkratvorsitz führenden Vertreters des jeweiligen indes zu. Auf die Beschlußfassung des Nationalparkdirektoriums findet Artikel IV Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(4) Das Nationalparkdirektorium gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Nationalparkrat.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001350
Dokumentnummer
NOR12014999
alte Dokumentnummer
N1199439190J
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