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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2
Kurztitel
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1993
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
11.05.2017
Index
19/05 Menschenrechte
Langtitel
(Übersetzung)
ZWEITES FAKULTATIVPROTOKOLL ZU DEM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE ZUR ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
StF: BGBl. Nr. 333/1993 (NR: GP XVIII RV 244 AB 939 S. 102 . BR: AB 4481 S. 565 .)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 591/1978
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2017)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. März 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich mit 2. Juni 1993 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Australien, Deutschland, Ecuador, Finnland, Island, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Panama, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.12 ]:
El Salvador, Guinea-Bissau, Österreich
Österreich:
Österreich hat gegen den Vorbehalt von El Salvador am 7. April 2015 einen Einspruch erhoben.
Aserbaidschan:
Vorbehalt:
Die Republik Aserbaidschan nimmt dieses Protokoll an und erlaubt in Ausnahmefällen durch Erlassung eines besonderen Gesetzes die Anwendung der Todesstrafe für schwere Verbrechen, die während des Krieges oder unter dem Umstand eines angedrohten Krieges, begangen wurden.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Aserbaidschan seinen Vorbehalt am 28. September 2000 wie folgt geändert:
Es ist vorgesehen, dass die Todesstrafe nur während des Krieges, nach Verurteilung einer Person für ein besonders schweres Militärdelikt, das in Kriegszeiten begangen wurde, angewendet werden darf.
Chile:
Vorbehalt:
Der Staat Chile erklärt einen Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe, und kann daher die Todesstrafe in Kriegszeiten anwenden, infolge von Verurteilungen für schwere Militärverbrechen, die während eines Krieges begangen wurden.
Brasilien:
Vorbehalt:
… mit einem ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 2.
Griechenland:
Griechenland erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 2 für die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art.
Malta
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 189/2005)
Moldau
Erklärung:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Übereinkommen nur in dem von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierten Gebiet angewendet.
Spanien
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 189/2005)
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS –
IM VERTRAUEN DARAUF, daß die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde und zur fortschreitenden Entwicklung der Menschenrechte beitragt,
UNTER HINWEIS AUF Artikel 3 der am 10. Dezember 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und auf Artikel 6 des am 16. Dezember 1966 angenommenen Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte *),
IN ANBETRACHT DESSEN, daß Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte auf die Abschaffung der Todesstrafe in einer Weise Bezug nimmt, die eindeutig zu verstehen gibt, daß die Abschaffung wünschenswert ist,
ÜBERZEUGT, daß alle Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe im Hinblick auf die Wahrung des Rechtes auf Leben einen Fortschritt bedeuten,
IN DEM WUNSCH, hiermit eine internationale Verpflichtung zur Abschaffung der Todesstrafe einzugehen –
HABEN folgendes VEREINBART:
____________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10001264
Dokumentnummer
NOR40193193
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