Artikel 14
(1) Dieses Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 des Paktes bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll, welches am 19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Gesetzesnummer
10000963
Dokumentnummer
NOR12012324
alte Dokumentnummer
N1198810355A
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