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Artikel 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1988

Artikel 14

Artikel 14

(1) Dieses Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 des Paktes bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll, welches am 19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10000963

Dokumentnummer

NOR12012324

alte Dokumentnummer

N1198810355A

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