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Artikel 12 Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

TEIL II

Sonstige Bestimmungen

ARTIKEL 12

Artikel 12

Verpflichtungen

1. Jede Partei verpflichtet sich, mindestens zwanzig Absätze des Teils I der Charta als bindend für sich anzusehen, wovon mindestens zehn aus den folgenden Absätzen auszuwählen sind:

2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarates zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels ausgewählten Absätze.

3. Jede Partei kann zu einem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär notifizieren, daß sie einen beliebigen anderen Absatz dieser Charta als bindend für sich ansieht, den sie gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels noch nicht angenommen hatte. Diese später angenommenen Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der dies notifizierenden Partei und haben ab dem ersten Tag des Monats nach Ablauf einer dreimonatigen Frist ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Notifikation durch den Generalsekretär die gleiche Wirkung.

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