§ 16
Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind:
- 1. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
- 2. auf Reichsmark lautende Spareinlagen, Bankguthaben und sonstige laufende Guthaben;
- 3. bewegliche körperliche Gegenstände.
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