§ 17
(1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von im § 16 Z 1 und 2 genannten Ansprüchen ist vom Nennwert im Zeitpunkt der Maßnahme auszugehen.
(2) Bei Ansprüchen aus auf Reichsmark lautenden Spareinlagen, Bankguthaben und sonstigen laufenden Guthaben (§ 16 Z 2) sind die Nennwerte gemäß den Umwertungsbestimmungen der Währungsreform 1948 (Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 23. September 1948, ZVOBl. Nr. 48/1948, S. 490) im Verhältnis zehn zu eins anzusetzen.
(3) Die Nennwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(4) Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes. Soweit es sich jedoch um Ansprüche aus Forderungen und Guthaben handelt, die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 entstanden sind, ist für die Entschädigungsfestsetzung nur von 50 vom Hundert des umgerechneten Betrages auszugehen.
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