§ 15
(1) Bei Aktien und bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von jenem Teilbetrag des Wertes des Reinvermögens (§ 14 Abs. 2) auszugehen, der dem Verhältnis des Nominalwertes der Aktie oder des Anteiles zu der Summe der Nominalwerte aller Aktien oder Anteile der Gesellschaft oder Genossenschaft entspricht.
(2) Wurde der Wert eines Reinvermögens nicht festgestellt oder ist aus anderen Gründen eine Bewertungsgrundlage nach Abs. 1 nicht feststellbar, so ist für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von 25 vom Hundert des Nominalwertes der Aktie oder des Anteiles auszugehen.
(3) Bewertungsgrundlagen (Abs. 1 und 2), die auf Reichsmark lauten, sind mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht. Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
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