S. etwa § 6 Abs. 3 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1956, sowie § 10 Abs. 6 und § 16 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221; zum Abs. 2 s. auch § 10 Abs. 1 ASGG. S. auch Art. XI §§ 3 und 4 d. BGBl. Nr. 91/1993.
VIERTES HAUPTSTÜCK
Ergänzende Bestimmungen Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen
§ 92.
(1) In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.
(2) In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.
(3) In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.
S. etwa § 6 Abs. 3 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1956, sowie § 10 Abs. 6 und § 16 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221; zum Abs. 2 s. auch § 10 Abs. 1 ASGG.
S. auch Art. XI §§ 3 und 4 d. BGBl. Nr. 91/1993.
Schlagworte
Gerichtsgebühren, Justizverwaltungsgebühren
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12014415
alte Dokumentnummer
N1199327183J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)