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Artikel 44 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 44

Vermögen eines Mitgliedes der Spezialmission oder eines seiner Familienmitglieder im Fall des Ablebens

(1) Stirbt ein Mitglied der Spezialmission oder ein dieses begleitendes Familienmitglied und war der Verstorbene weder Angehöriger des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig, so hat der Empfangsstaat die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen zu gestatten, mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalles verboten war.

(2) Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Spezialmission oder als Familienmitglied eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftssteuern erhoben werden.

Schlagworte

Steuer

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011150

alte Dokumentnummer

N1198514777S

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