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Artikel 43 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 43

Geltungsdauer der Privilegien und Immunitäten

(1) Jedes Mitglied der Spezialmission genießt die ihm zustehenden Privilegien und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, zu dem es in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreist, um seine Aufgaben in der Spezialmission zu erfüllen, oder, wenn es sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befindet, von dem Zeitpunkt an, zu dem seine Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates notifiziert wird.

(2) Wenn die Aufgaben eines Mitgliedes der Spezialmission beendet sind, erlöschen seine Privilegien und Immunitäten normalerweise im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates oder aber des Ablaufs einer hiefür gewährten angemessenen Frist; sie bleiben jedoch bis zu diesem Zeitpunkt bestehen, und zwar auch im Falle eines bewaffneten Konflikts. In bezug auf die von einem solchen Mitglied in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen.

(3) Stirbt ein Mitglied der Spezialmission, so genießen seine Familienmitglieder bis zum Ablauf einer angemessenen Frist für ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates weiterhin die ihnen zustehenden Privilegien und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011149

alte Dokumentnummer

N1198514776S

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