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Artikel 45 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 45

Erleichterungen bei Verlassen des Hoheitsgebietes des Empfangsstaates und beim Abtransport der Archive der Spezialmission

(1) Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts gewährt der Empfangsstaat Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen und nicht seine Angehörigen sind, sowie ihren Familienmitgliedern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Besonders stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.

(2) Der Empfangsstaat gewährt dem Entsendestaat die erforderlichen Erleichterungen für den Abtransport der Archive der Spezialmission aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates.

Schlagworte

Krieg

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011151

alte Dokumentnummer

N1198514778S

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