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Artikel 17 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 17

Sitz der Spezialmission

(1) Spezialmissionen haben ihren Sitz an dem von den betreffenden Staaten vereinbarten Ort.

(2) Mangels einer Vereinbarung hat die Spezialmission ihren Sitz an dem Ort, an dem sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates befindet.

(3) Übt die Spezialmission ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten aus, dann können die betreffenden Staaten vereinbaren, daß sie mehrere Sitze hat, unter denen sie einen als Hauptsitz auswählen können.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011124

alte Dokumentnummer

N1198514750S

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