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Artikel 16 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 16

Vorschriften über die Rangfolge

(1) Treffen zwei oder mehrere Spezialmissionen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates oder eines dritten Staates zusammen, so bestimmt sich, wenn eine besondere Vereinbarung hierüber nicht vorhanden ist, die Rangfolge der Missionen nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Staaten, die von dem Protokoll des Staates verwendet werden, in dessen Hoheitsgebiet die Missionen zusammentreffen.

(2) Die Rangfolge zwischen zwei oder mehreren Spezialmissionen, die bei einem feierlichen oder förmlichen Anlaß zusammentreffen, regelt sich nach dem in dem Empfangsstaat geltenden Protokoll.

(3) Die Rangfolge zwischen den Mitgliedern derselben Spezialmission ist diejenige, die dem Empfangsstaat oder dem dritten Staat, in dessen Hoheitsgebiet zwei oder mehrere Spezialmissionen zusammentreffen, notifiziert wird.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011123

alte Dokumentnummer

N1198514749S

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