Artikel 15
Behörde des Empfangsstaates, mit der die Amtsgeschäfte zu führen sind
Alle Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung gegenüber dem Empfangsstaat der Entsendestaat die Spezialmission beauftragt, sind mit dem oder über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011122
alte Dokumentnummer
N1198514748S
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