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Artikel 15 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 15

Behörde des Empfangsstaates, mit der die Amtsgeschäfte zu führen sind

Alle Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung gegenüber dem Empfangsstaat der Entsendestaat die Spezialmission beauftragt, sind mit dem oder über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011122

alte Dokumentnummer

N1198514748S

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