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§ 9a VwGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2021

Sicherheit im Amtsgebäude

§ 9a.

Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40233241