§ 16
Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 4, 5, 7 und 8 auch auf Dienstverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden.
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§ 16
Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 4, 5, 7 und 8 auch auf Dienstverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden.
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