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§ 16 Entwicklungshelfergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1983

§ 16

Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 4, 5, 7 und 8 auch auf Dienstverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden.

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