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§ 8 Entwicklungshelfergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2018

§ 8.

(1) Die gemäß § 4 Z 5 zu erstattenden Reisekosten haben die Kosten aller Reisen zu umfassen, die die Fachkraft im Auftrag oder mit Zustimmung der Entwicklungshilfeorganisation unternimmt. Hält sich die Fachkraft schuldhaft nicht an die entsprechenden Anordnungen der Entwicklungshilfeorganisation, so entfällt der Ersatzanspruch.

(2) Weiters haben die Reisekosten die Kosten der Reise für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu umfassen, falls der Ehegatte oder der eingetragene Partner und die Kinder nicht selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Einsatzland mit einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags übersteigt, eingehen. Reisekosten für Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Stiefkinder, die im Heimatland der Fachkraft bleiben und nur vorübergehend mit der Fachkraft zusammenleben, sind nicht zu erstatten.

(3) Der Anspruch der Fachkraft auf Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 und 2 besteht auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.

(4) Die Reisekosten für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner sind nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz mindestens ein Jahr dauert bzw. im Falle der Verehelichung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft während des Einsatzes dieser Einsatz nach der Eheschließung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft noch mindestens ein halbes Jahr andauert.

(5) Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen Haushalt leben und soweit die Kinder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes kann abgesehen werden, wenn dieser aus Gründen einer Ausbildung im Einsatzland nicht besteht.

(6) Die Nebenkosten zu den Reisekosten, die der Fachkraft, ihrem Ehegatten, ihren Kindern und Stiefkindern sowie ihrem eingetragenen Partner erwachsen, wie insbesondere die Kosten für die notwendigen Sichtvermerke sowie für die notwendigen und empfohlenen medizinischen Untersuchungen und Impfungen, sind der Fachkraft zu erstatten.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Schlagworte

Kostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

10000771

Dokumentnummer

NOR40209079

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