vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 VolksanwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

III. ABSCHNITT

Schutz und Förderung der Menschenrechte

§ 11.

(1) Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft, im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten und im Fall des Art. 148i Abs. 1 erster Satz B-VG auch im Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes

  1. 1. den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,
  2. 2. das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
  3. 3. in Durchführung des Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.

(1a) Der Volksanwaltschaft obliegt es, die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus im Sinne

  1. 1. des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024, und
  2. 2. des Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU , ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024,

(2) Die Volksanwaltschaft hat mit der Besorgung von Aufgaben gemäß den Abs. 1 und 1a die von ihr eingesetzten Kommissionen (§§ 12, 13) zu betrauen.

(3) Der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen ist

  1. 1. Auskunft insbesondere über die Anzahl und Behandlung der Personen, denen die Freiheit entzogen ist oder war, über die Orte, an denen Personen die Freiheit entzogen ist oder werden kann, und über die Bedingungen der Freiheitsentziehung sowie über die Anzahl und Behandlung der Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und Programmen, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, zu erteilen,
  2. 2. Einsicht in Unterlagen, allenfalls durch Übermittlung, und die Herstellung kostenloser Abschriften und Kopien davon zu gewähren,
  3. 3. Zutritt zu sämtlichen Anlagen von Orten einer Freiheitsentziehung sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu gewähren und
  4. 4. auf ihren Wunsch Kontakt zu Angehaltenen bzw. Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und Programmen oder zu Auskunftspersonen ohne Anwesenheit Dritter, allenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, zu ermöglichen.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.

(5) Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt,

  1. 1. in die den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (Pflegedokumentation, Krankengeschichte, Befunde und sonstige relevante Aufzeichnungen über den Betroffenen) des Trägers der Anstalt, die ein Ort gemäß Abs. 1 Z 1 ist,
  2. 2. in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß § 7 Abs. 2 des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, BGBl. I Nr. 11/2004,
  3. 3. in die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter des Patienten gemäß den §§ 33 f des Unterbringungsgesetzes – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, und
  4. 4. in die die vorläufige Gesundheitskontrolle und die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 betreffenden Unterlagen

(6) Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt, zu Dokumentationszwecken ihre Aktivitäten an jedem Ort und zu jeder Zeit in jeder technisch möglichen Form aufzuzeichnen. Dabei sind Privatsphäre, Sicherheit und Schutz der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.

(7) Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen haben

  1. 1. den Personenbezug der von ihnen verarbeiteten Daten, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, und
  2. 2. gemäß Abs. 6 angefertigte Aufzeichnungen
  1. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten oder Aufzeichnungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte nicht mehr benötigt werden, zu löschen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR40278018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte