Vollziehung
§ 11.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundeskanzler betraut.
Vollziehung
§ 11.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundeskanzler betraut.