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Artikel XXIV MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2007

Artikel XXIV

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 7c, 8, 8a, 10, 14, 15, 18, 20, 23, 29, 31, 34, 36, 36a, 38a, 40, 41, und 42, BGBl. Nr. 314/1981)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40095095