vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 8

Artikel 8

Grenzen und Ausdehnung der konsularischen Tätigkeit

(1) Mitglieder des Konsulats dürfen neben ihren konsularischen Aufgaben oder ihrer Tätigkeit am Konsulat im Empfangsstaat keine kommerzielle oder sonstige auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben.

(2) Nach Einholung der Zustimmung des Empfangsstaates können Konsuln konsularische Aufgaben für einen dritten Staat wahrnehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)