ARTIKEL 7
Artikel 7
Staatsangehörigkeit der Konsuln
Die Konsuln müssen ausschließlich Angehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Staatsangehörigkeit der Konsuln
Die Konsuln müssen ausschließlich Angehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben.
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