vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 7

Artikel 7

Staatsangehörigkeit der Konsuln

Die Konsuln müssen ausschließlich Angehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)